VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
§2: Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst als angenom-men, wenn der Lieferant die Annahme schriftlich bestätigt hat. Bei Kauf oder sofor-tiger Abnahme von Ware ab Fabrik gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Nebenabreden, Zusicherungen und Auftragsänderungen sind nur verbindlich, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt hat.
§3: Die Preise verstehen sich frei Haus.
§4: Eine vereinbarte Lieferfrist gilt nur annähernd. Bei Betriebsstörungen infolge von Arbeitskampfmaßnahmen, von Energieausfall, infolge Ausfalls von Transportmit-teln, unvorhergesehenen Materialmangels oder Ausfalls von Produktionsanlagen oder infolge behördlicher Maßnahmen, bei Sabotage oder höherer Gewalt verlän-gert sich die Lieferzeit um die Dauer der Störung; ist die Störung nicht nur vorüber-gehend, sondern von voraussichtlich langer Dauer, so kann der Lieferant vom Ver-trage zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Lieferanten sowie Rücktrittsrechte des Käufers sind ausgeschlossen.
§5: Bei Abschlüssen auf Abruf haben mangels genauer Vereinbarung der Abnahme-termine der Abruf und die Abnahme der Ware innerhalb der vereinbarten Gesamt-frist in ungefähr gleichen Mengen und Zeitabständen zu erfolgen. Erfolgt eine Be-stellung auf Abruf ohne Angabe einer Gesamtfrist, so ist der Lieferant berechtigt, eine Frist nach seinem Ermessen festzulegen. Erfolgt der Abruf oder die Einteilung nicht oder nicht rechtzeitig genug, um die Lieferung herauszubringen, so ist der Lie-ferant berechtigt, entweder die Einteilung nach seinem Ermessen vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten oder aber Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass es dazu noch der Setzung besonderer Fristen bedarf.
§6: Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Erfolgen auf Wunsch des Käufers besondere Verpackungen oder eine besondere Versandart, werden die zusätzlich entstehenden Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Käufers auf dessen Kosten abgeschlossen. Transportschäden sind unverzüg-lich bei der Lieferung der Ware festzustellen, spezifiziert auf dem Lieferschein zu vermerken und - sofern die Lieferung nicht durch Fahrzeuge des Lieferanten erfolgt - dem Transportunternehmen ordnungsgemäß anzuzeigen.
§7: Mängel, Transportschäden und sonstige Beanstandungen im Sinne der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches sind nur beachtlich, wenn sie unter genauer Be-zeichnung unverzüglich dem Lieferanten schriftlich angezeigt worden sind und die Anzeige spätestens innerhalb einer Woche seit der Ablieferung bei dem Lieferanten eingegangen ist. Wird der Käufer seinerseits im Wege des Rückgriffs gemäß §§ 478 ff. BGB von seinem Käufer in Anspruch genommen, so ist er verpflichtet, dem Lieferanten diese Inanspruchnahme unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Bevor der Käufer seinerseits die Ware zurücknimmt oder nachbessert oder Minderung oder Wandlung akzeptiert oder Schadenersatz leistet, ist er verpflichtet, dem Lieferanten die Möglichkeit der Nachbesserung oder Neulie-ferung einzuräumen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Regelung seinem Käufer, so-fern dieser kein Verbraucher ist, ebenfalls aufzuerlegen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Wege des Rücktritts ist in jedem Falle ausgeschlos-sen. Beanstandungen von Spiegeln, Glas, Marmor, Keramik und ähnlichem werden nur anerkannt, wenn sie bei Warenannahme auf dem Lieferschein genau vermerkt worden sind. Zeigen sich Mängel der in Satz 1 genannten Art, die bei der Untersu-chung nicht erkennbar waren, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, so sind sie nur beachtlich, wenn sie unverzüglich nach der Entdeckung nach Maßgabe von Satz 1 angezeigt worden sind. Branchenübliche und sonst zumutbare geringfü-gige Abweichungen in den Abmessungen und in der Ausführung, insbesondere bei Nachbestellungen, Nachbesserungen und Ersatzlieferungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass solche Abweichungen ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen worden sind. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Lieferant die Wahl, bei nächster Gelegenheit, spätestens innerhalb einer vom Käufer schriftlich zu setzenden Frist von mindestens 4 Wochen, entweder die mangelhafte Ware nachzubessern oder dem Käufer gegen Rückgabe der beanstandeten Ware ein Er-satzstück zu liefern. Ist innerhalb der Frist eine Nachbesserung oder Ersatzliefe-rung nicht erfolgt oder ist eine solche Maßnahme des Lieferanten fehlgeschlagen, so kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufes verlangen, wenn er dem Lieferanten vergeblich eine Nachfrist von mindes-tens 3 Wochen mit der Erklärung gesetzt hat, dass er nach Ablauf dieser Frist Nachbesserung und Ersatzlieferung ablehne. Mit Verhandlungen über geltend ge-machte Mängel verzichtet der Lieferant nicht auf die Einrede der verspäteten Erhe-bung der Mängelrüge. Der Rücktransport zu Recht beanstandeter Ware hat durch Transportmittel des Lieferanten zu erfolgen; wählt der Käufer für die Rückgabe eine andere Versandart, so gehen die Kosten zu seinen Lasten. Ersatzlieferungen wer-den vom Lieferanten in Rechnung gestellt und nach Rückgabe der beanstandeten Ware oder Teile gutgeschrieben. Erfolgt eine Rückgabe der beschädigten Ware nicht innerhalb von drei Monaten, so wird der in Rechnung gestellte Betrag zur Zah-lung fällig.
§ 8: Der Lieferant haftet auf Schadenersatz nur im Falle der Verletzung vertragswesent-licher Pflichten, der Schadenersatz ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehba-ren typischen Schaden begrenzt. Die Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfül-lungsgehilfen. Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Lieferant weist ausdrücklich darauf hin, dass Aufbau und Montage der von ihm gelieferten Produkte ausschließlich durch geschultes Fachpersonal erfolgen dürfen. Für Schäden im Zusammenhang mit der unsachgemäßen Montage der Produkte übernimmt der Lieferant keinerlei Haftung.
§ 9: Kommt der Käufer mit der Abnahme oder der Annahme der Ware in Verzug, so gilt die Ware als abgenommen und vertragsgemäß geliefert, es sei denn, dass der Käufer unverzüglich widerspricht. §7 bleibt unberührt.
§10: Zahlungen sind in EURO zu leisten und haben innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 5% Skonto zu erfolgen. Erklärt sich der Lieferant zur Entgegennahme von diskontfähigen Wechseln ausdrücklich bereit, so sind diese mit einer Laufzeit von längstens 90 Tagen ab Rechnungsdatum für den Empfänger spesenfrei zu geben. Akzepte, Kundenwechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, also nicht an Erfüllungs statt, entgegengenommen. Vertreter und Reisende sind nur aufgrund besonderer Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Zahlungen werden stets nur zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Alle beim Lieferanten geführten Konten eines Käufers gelten als Einheit. Es gilt als vereinbart, dass ein etwaiges Guthaben von einem Konto gegen eine Forderung aus einem anderen Konto des Käufers aufgerechnet werden kann.
§11: Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, die erhebliche Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen können, so ist der Lieferant berechtigt, ungeachtet vereinbarter anderer Zahlungsziele sofortige Zahlung des Kaufpreises oder angemessene Sicherheiten zu verlangen. Erfüllt der Käufer ein solches Verlangen nicht unverzüglich, so kann der Lieferant - unbeschadet seiner weitergehenden Rechte - vom Vertrag zurücktreten. Kommt der Käufer mit der Zahlung auch nur eines fälligen Teils der Forderung des Lieferanten in Verzug oder lässt er einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen, so sind die gesamten Forderungen aus diesem Geschäft und aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich laufender Wechselverbindlichkeiten sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn im Falle vereinbarter Wechselhergabe der Käufer mit der Hergabe der Wechsel in Verzug gerät. In diesem Falle wird die Verpflichtung zur Hereinnahme von Wechseln gegenstandslos. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant Zinsen in Höhe von mindestens 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskont berechnen.
§12: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung auch aller dem Lieferanten aus der laufenden Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Eigentum des Lieferanten. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenden künftigen Forderungen tritt er mit Abschluss des Kaufvertrages an den Lieferanten ab. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung des Lieferanten aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf für den Lieferanten ermächtigt; die Einziehungsbefugnis des Lieferanten gegenüber dem Endabnehmer bleibt von der Einziehungsermächtigung seines Käufers unberührt. Der Käufer hat die eingezogenen Beträge sofort an den Lieferanten abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind. Auch soweit der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind die eingezogenen Beträge gesondert aufzubewahren. Sollte die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die Forderungen des Lieferanten um mehr als 25% übersteigen, so hat der Lieferant auf Verlangen voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freizugeben. Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten auf dessen Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen genau zu bezeichnen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Er muss ferner Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware dem Lieferanten sofort anzeigen und den Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt unterrichten. Eigentumsvorbehaltsware muss der Käufer, Kommissionsware der Kommissionär gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend auf seine Kosten versichern. In Höhe des Warenwertes werden die künftigen Versicherungsansprüche bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten.
§13: Musterbücher, Zeichnungen und Abbildungen bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen der Konkurrenz nicht zur Einsichtnahme vorgelegt werden; sie sind auf Verlangen unverzüglich an den Lieferanten zurückzusenden.
§14: Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz des Lieferanten, 32839 Steinheim/Westfalen. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile das Amtsgericht Brakel.
§15: Auf sämtliche Beziehungen aus dem Vertragsverhältnis - auch soweit es im Ausland abzuwickeln ist - ist deutsches Recht anzuwenden.
Steinheim, September 2008
